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Änderung § 45 WDO vom 09.08.2008
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§ 45 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 45 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme | |
(Text alte Fassung) (1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht endgültig durch Beschluss. | (Text neue Fassung) (1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht durch Beschluss. |
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge eines Disziplinarvorgesetzten nach § 44 Abs. 1 oder 2 handelt. (3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben. |
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