Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 64 WDO vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie der WDO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 64 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 64 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Kürzung des Ruhegehalts


(Text alte Fassung)

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

(Text neue Fassung)

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.


Anzeige