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Änderung § 90 WDO vom 01.08.2021
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§ 90 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 90 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Verteidigung | |
(1) 1 Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. 2 Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. 3 Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, sowie Soldaten sein. 2 Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben *), sowie Soldaten sein. 2 Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben *). |
(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 24 Abs. 2 G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6036/al152511-0.htm