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Änderung § 67 WDO vom 04.09.2013

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§ 67 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung
§ 67 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten


(Text alte Fassung)

(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge oder des Unterhaltsbeitrags. Neben oder anstelle der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.

(2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 59 entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

(3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist. Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.

(4) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der frühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag und Berufsförderung. Er verliert ferner seinen Dienstgrad und die sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags. 2 Neben oder anstelle der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.

(2) 1 Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 59 entsprechend. 2 Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

(3) 1 Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist. 2 Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.

(4) 1 Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der frühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und Berufsförderung. 2 Er verliert ferner seinen Dienstgrad und die sich daraus ergebenden Befugnisse. 3 § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.