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Änderung § 22 WDO vom 09.08.2019
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§ 22 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 22 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen | |
(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind: 1. Verweis, 2. strenger Verweis, 3. Disziplinarbuße, 4. Ausgangsbeschränkung, 5. Disziplinararrest. (2) Nebeneinander können verhängt werden: 1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung, 2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße. Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig. (3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen. | |
(Text alte Fassung) (4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden. | (Text neue Fassung) (4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden. |
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