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Änderung § 58 WDO vom 09.08.2019
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§ 58 WDO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 58 WDO n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen | |
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind: 1. Kürzung der Dienstbezüge, 2. Beförderungsverbot, 3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, 4. Dienstgradherabsetzung und 5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis. (2) 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts, 2. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, 3. Dienstgradherabsetzung und 4. Aberkennung des Ruhegehalts. 2 Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind: | (Text neue Fassung) (3) 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind: |
1. Dienstgradherabsetzung und 2. Aberkennung des Dienstgrades. | |
2 Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt. | 2 Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt. |
(4) 1 Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. 2 Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. 3 Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. 4 Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden. (5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden. (6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen. (7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren. |
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