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Änderung § 62 WDO vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 62 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 62 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Dienstgradherabsetzung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. 2 Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. 3 Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Feldwebel zulässig. 4 Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. 2 Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. 3 Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. 4 Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) 1 Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. 2 Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. 3 Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) 1 Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. 2 § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.



(heute geltende Fassung)