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Zitierungen von § 40 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 WDO Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen (vom 09.08.2008)
... Gegenstand hat. (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 4 und 5 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher ...
§ 42 WDO Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung (vom 26.07.2012)
... gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine ... in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend. 5. Gegen die Rücknahme einer förmlichen ...
§ 45 WDO Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (vom 09.08.2008)
... Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt ...
§ 46 WDO Dienstaufsicht (vom 09.08.2008)
...  9. der Disziplinararrest ohne Zustimmung des Richters verhängt worden ist (§ 40 Abs. 1). (3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind die ...
§ 77 WDO Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
... Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat. (2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn er ...
§ 96 WDO Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren
... gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Fall des § 40 Abs. 4 entschieden hat. (2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 7 WehrRÄndG 2008 Wehrdisziplinarordnung
... 3 und 6" durch die Angabe „§ 42 Nr. 4 und 5" ersetzt. 3. In § 40 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. ... gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine ... in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend. 5. Gegen die Rücknahme einer förmlichen ...
 
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