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§ 2 - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1971 BGBl. I S. 337; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 2



(1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen.

(2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens zu treffen sind.

(3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 1 ist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide Verkehrswege neu angelegt werden.

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Zitierungen von § 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EBKrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBKrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EBKrG (vom 01.07.2021)
... Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten ...
§ 10 EBKrG
... Wird eine Maßnahme nach § 2 oder § 3 angeordnet, so ist über Art und Umfang der Maßnahme, über die ...
§ 17 EBKrG (vom 01.07.2021)
... Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse ...
 
Zitat in folgenden Normen

1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV)
V. v. 02.09.1964 BGBl. I S. 711; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
§ 1 1. EKrV Umfang der Kostenmasse (vom 01.07.2021)
... Die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung ( § 2 des Gesetzes) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§ 3 des Gesetzes) ...