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§ 7 - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.03.1971 BGBl. I S. 337; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungsrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs eine Maßnahme erfordert. Sie kann verlangen, daß die Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vorlegen.
Zitierungen von § 7 Eisenbahnkreuzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EBKrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBKrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EBKrG
... der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7 ) Kreuzungen 1. zu beseitigen oder 2. durch ...
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