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Änderung § 8 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Eisenbahnkreuzungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 9. FStrGÄndG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des EBKrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde. (2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die von der Landesregierung bestimmte Behörde. | (Text neue Fassung) (1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde. |
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