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Änderung § 8 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Eisenbahnkreuzungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 462 9. FStrGÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des EBKrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde. (2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die von der Landesregierung bestimmte Behörde. | (Text neue Fassung) (1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde. |
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