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Änderung § 16 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 Eisenbahnkreuzungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 462 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des EBKrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 462 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1. der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;

2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Nr. 2 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden;

3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden,

4. bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören.

vorherige Änderung

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates.



(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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