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Änderung § 17 Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 01.07.2021
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(Text alte Fassung) Zur Förderung der Beseitigung von Bahnübergängen und für sonstige Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren. | (Text neue Fassung) Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren. |
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