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Gesetz - Gesetz zur Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften (TRubelVerjG k.a.Abk.)
Artikel 38 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-19 Herstellung der Einheit Deutschlands
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-19 Herstellung der Einheit Deutschlands
Gesetz
(1) Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von DM-Gegenwerten aus der Verrechnung von Transferrubeln bzw. bilateralen Clearingrubeln verjähren unabhängig von ihrem Rechtsgrund in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung der DM-Forderungen zuständige Stelle von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
(2) Für die Verjährung von Ansprüchen auf die Zahlung von DM-Gegenwerten aus Importgeschäften auf Transferrubel- beziehungsweise Clearingrubelbasis ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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