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Änderung § 73a EStDV 2000 vom 01.01.2009
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§ 73a EStDV 2000 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 73a EStDV 2000 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73a Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben. (2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) geschützt sind. (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes, des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 24) und des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geschützt sind. | (Text neue Fassung) (1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben. (2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind. (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe 1. des Designgesetzes, 2. des Patentgesetzes, 3. des Gebrauchsmustergesetzes oder 4. des Markengesetzes geschützt sind. |
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