Tools:
Update via:
Änderung § 60 EStDV 2000 vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 EStDV 2000, alle Änderungen durch Artikel 5 StVfModG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der EStDV 2000Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 60 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 60 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 60 Unterlagen zur Steuererklärung | |
(1) 1 Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Abs. 2 des Gesetzes verzichtet wird. 2 Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. (2) 1 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2 Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. (3) 1 Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. 2 Bei der Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 3 § 150 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) 1 Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 3 § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/605/al0-59102.htm