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Änderung § 30 EStDV 2000 vom 23.07.2016
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§ 30 EStDV 2000 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | § 30 EStDV 2000 n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen | |
(Text alte Fassung) 1 Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen ist. 2 Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3 Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. | (Text neue Fassung) 1 Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. 2 Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3 Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. |
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