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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 19.04.1997; FNA: 8052-1-1 Frauenarbeitsschutz
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Geltung ab 19.04.1997; FNA: 8052-1-1 Frauenarbeitsschutz
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§ 4 Verbot der Beschäftigung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, daß die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt.
(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.
Zitierungen von § 4 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MuSchArbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchArbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitat in folgenden Normen
Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)
neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
§ 3a MuSchSoldV
... §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Mutterschutzverordnung (MuSchV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2828; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 2a MuSchV
... §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. ...
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