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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 19.04.1997; FNA: 8052-1-1 Frauenarbeitsschutz
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Geltung ab 19.04.1997; FNA: 8052-1-1 Frauenarbeitsschutz
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
- 1.
- Chemische Gefahrstoffe
Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:- a.
- Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
- aa)
- Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341),
- bb)
- Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351),
- cc)
- Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362),
- dd)
- spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371),
- b.
- die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,
- c.
- Quecksilber und Quecksilberderivate,
- d.
- Mitosehemmstoffe,
- e.
- Kohlenmonoxid,
- f.
- gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen
- 2.
- Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3, soweit bekannt ist, daß diese Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind - 3.
- Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere
- a.
- Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,
- b.
- Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich,
- c.
- Lärm,
- d.
- ionisierende Strahlungen,
- e.
- nicht ionisierende Strahlungen,
- f.
- extreme Kälte und Hitze,
- g.
- Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter verbunden sind
- Die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten industriellen Verfahren
- Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
- 1
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
- 2
- Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
- 3
- Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1228 m.W.v. 30. Mai 2017
Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.05.2017 | Artikel 9 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MuSchArbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchArbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MuSchArbV Beurteilung der Arbeitsbedingungen
... Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 9 MuSchRNG Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
... Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. ...
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