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Änderung § 7b PodG vom 07.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7b PodG, alle Änderungen durch Artikel 32 HeilbAnerkRUG am 7. Dezember 2007 und Änderungshistorie des PodGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7b PodG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 7b PodG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Text alte Fassung) § 7b (neu) | (Text neue Fassung)§ 7b |
1 Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. |
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