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§ 1 - Erstattungsverordnung (KOV)
V. v. 31.07.1967 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 371 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 10.08.1967; FNA: 603-3-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 10.08.1967; FNA: 603-3-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bund trägt die Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in den Versorgungskrankenanstalten der Länder im Wege der Erstattung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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Zitierungen von § 1 KOV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KOV
... Aufwendungen im Sinne des § 1 sind die auf die Heil- und Krankenbehandlung von Versorgungsberechtigten entfallenden Anteile an ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6061/a83891.htm