§ 9
Der Bund leistet jeweils für ein abgelaufenes Kalendervierteljahr Abschlagszahlungen. Diese errechnen sich aus der von den Ländern mitgeteilten Zahl der Behandlungstage, die in diesem Vierteljahr für die von den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung eingewiesenen Versorgungsberechtigten geleistet worden sind, vervielfacht mit neun Zehnteln des zuletzt festgestellten Aufwands für einen Vergleichstag.
Zitierungen von § 9 KOV
interne Verweise§ 11 KOV (vom 08.11.2006) ... Aufwendungen zu berichtigen und der Unterschiedsbetrag bei Zahlungen nach den §§ 8 bis 10 zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6061/a83899.htm