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Änderung § 7 KOV vom 08.11.2006
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§ 7 KOV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 KOV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 371 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) Für die Zeit vom 1. Januar 1966 an fordern die Länder die Erstattung der vom Bund zu tragenden Aufwendungen nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung an. Den Anforderungen sind Abrechnungsbogen nach einem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Muster mit den für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen. | (Text neue Fassung) Für die Zeit vom 1. Januar 1966 an fordern die Länder die Erstattung der vom Bund zu tragenden Aufwendungen nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales an. Den Anforderungen sind Abrechnungsbogen nach einem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Muster mit den für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen. |
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