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Änderung § 47 BNDG vom 22.04.2021

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§ 47 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung
§ 47 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
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§ 47 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans


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(1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. 2 § 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend.


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