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Änderung § 9 BNDG vom 01.01.2022

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§ 9 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 9 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Anordnung; Unterrichtung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. 2 Der Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen:

1. den Grund und die Dauer der Maßnahme,

2. das betroffene Telekommunikationsnetz sowie

3. das nach § 8 verpflichtete Unternehmen.

(2) 1 Der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe

1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen sowie

2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

2 Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach Satz 1 zu unterrichten.

(3) 1 Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befristen. 2 Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(4) 1 Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug. 2 Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung. 3 Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 4 In diesem Fall ist die Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. 5 Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.

(5) 1 Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. 2 Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. 3 Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt, die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren. 4 Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt.



 
(heute geltende Fassung)