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Änderung § 9 BNDG vom 01.01.2022
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§ 9 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 9 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 9 Anordnung; Unterrichtung | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. 2 Der Antrag sowie die Anordnung müssen bezeichnen: 1. den Grund und die Dauer der Maßnahme, 2. das betroffene Telekommunikationsnetz sowie 3. das nach § 8 verpflichtete Unternehmen. (2) 1 Der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bedarf die Bestimmung der Suchbegriffe 1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen sowie 2. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. 2 Das Bundeskanzleramt ist über Anordnungen nach Satz 1 zu unterrichten. (3) 1 Die Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befristen. 2 Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. (4) 1 Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die von ihm getroffenen Anordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug. 2 Das Unabhängige Gremium prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung. 3 Die Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 4 In diesem Fall ist die Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. 5 Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. (5) 1 Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Unabhängige Gremium über die vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. 2 Anordnungen, die das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. 3 Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt, die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren. 4 Die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt. |
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