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Änderung § 10 BNDG vom 01.01.2022
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§ 10 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 10 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 10 Kennzeichnung und Löschung | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
(1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kennzeichnen. (2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser Anordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen. (3) 1 Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9 Absatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. 2 Das Unabhängige Gremium ist hierüber zu unterrichten. 3 Wird nachträglich erkannt, dass ein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen. (4) 1 Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. 2 Werden die Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kommission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und der betroffenen Person ist die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald 1. ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet ist und 2. kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. 3 Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. 4 Die G10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. 5 Fünf Jahre nach Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G10-Kommission endgültig von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 6 Solange die personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden in ihrer Verarbeitung eingeschränkt; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. (5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. (6) 1 Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind zu protokollieren. 2 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. |
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