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Änderung § 11 BNDG vom 01.01.2022

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§ 11 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 11 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Kernbereichsschutz


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2 Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. 3 Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. 4 Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.



 
(heute geltende Fassung)