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Änderung § 14 BNDG vom 01.01.2022

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§ 14 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 14 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation *)


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,

1. um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen,

2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.

2 Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.

(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.


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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Juni 2020 (BGBl. I S. 1326)



 
(heute geltende Fassung)