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Änderung § 16 BNDG vom 01.01.2022
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§ 16 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 16 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 16 Unabhängiges Gremium | (Text neue Fassung)§ 16 (aufgehoben) |
(1) 1 Das Unabhängige Gremium besteht aus 1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, 2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie 3. drei stellvertretenden Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 3 Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, die weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. 4 Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. (2) Das Bundeskabinett beruft für die Dauer von sechs Jahren 1. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs die Mitglieder des Unabhängigen Gremiums, die Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertretung und 2. auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder des Generalbundesanwalts das Mitglied des Unabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist, einschließlich dessen Stellvertretung. (3) 1 Dem Unabhängigen Gremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2 Die Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet. (4) 1 Das Unabhängige Gremium tritt mindestens alle drei Monate zusammen. 2 Es gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Das Unabhängige Gremium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. 4 Ist eines oder sind mehrere der Mitglieder verhindert, nimmt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil. (5) 1 Die Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim. 2 Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind. 3 Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium. 4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) unterziehen zu lassen. (6) Das Unabhängige Gremium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über seine Tätigkeit. |
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