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Änderung § 49 BNDG vom 01.01.2022

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§ 49 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 49 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung


(1) 1 Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. 2 Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. 3 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.

(2) 1 Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mitgliedern besetzt sind. 2 Die Besetzung einer Kammer soll nicht länger als zwei Jahre unverändert bleiben. 3 Die Präsidentin oder der Präsident führt in der Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz. 4 Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen eines der Mitglieder dieser Kammer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.

(3) 1 Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Die Kammern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 3 Die Beschlussfassung der Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 4 Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.



(heute geltende Fassung)