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Änderung § 50 BNDG vom 01.01.2022

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§ 50 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 50 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Leitung des administrativen Kontrollorgans


1 Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. 2 Die Leiterin oder der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. 3 Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 übertragen. 4 Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des administrativen Kontrollorgans. 5 Die Leiterin oder der Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.



(heute geltende Fassung)