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Änderung § 66 BNDG vom 01.01.2022

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§ 34 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 66 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 66 Strafvorschriften


vorherige Änderung

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.



Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.

(heute geltende Fassung)