Tools:
Update via:
Änderung § 1 BNDG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 BNDGÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 1 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Organisation und Aufgaben | |
(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. 2 Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. 2 Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. 2 Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6063/al0-190102.htm