Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 BNDG vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 BNDGÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 18 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Verfahrensregeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 10 und 11 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)