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Änderung § 63 BNDG vom 01.01.2024
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§ 63 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 63 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle | |
(Text alte Fassung) § 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. | (Text neue Fassung) § 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt. |
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