Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 BNDG vom 25.05.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 4 BNDGuaÄndG am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie des BNDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 7 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Verarbeitung und Nutzung der vom Ausland aus erhobenen Daten


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Verarbeitung und Nutzung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.

(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.



 
(heute geltende Fassung)