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Änderung § 15 BNDG vom 19.05.2020
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§ 15 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.05.2020 geltenden Fassung | § 15 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
(1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn 1. vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte a) Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder b) Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden, gelöscht wurden und 2. die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu erreichen. (2) 1 Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. 2 Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. (3) 1 Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird stichprobenartig überprüft. 2 Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. 3 Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. 4 Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. 5 Einzelheiten sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. 6 Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. 7 Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren. (4) 1 Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. 2 Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt. |
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