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Änderung § 4 BNDG vom 27.05.2020
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§ 4 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2020 geltenden Fassung | § 4 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2020 geltenden Fassung durch B. v. 03.08.2020 BGBl. I S. 1931 |
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(Text alte Fassung) § 4 Weitere Auskunftsverlangen | (Text neue Fassung)§ 4 Weitere Auskunftsverlangen *) |
(Textabschnitt unverändert) 1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2 § 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. 3 Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 4 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6063/al108836-0.htm