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Änderung § 46 BNDG vom 22.04.2021
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§ 46 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung | § 46 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771 |
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(Text alte Fassung) § 46 (neu) | (Text neue Fassung)§ 46 Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans |
(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe B 7 übertragen. (2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen. |
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