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Änderung § 53 BNDG vom 22.04.2021
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§ 50 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung | § 53 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771 |
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(Text alte Fassung) § 50 (neu) | (Text neue Fassung)§ 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates |
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen. |
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