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Änderung § 7 BNDG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 BNDGuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 7 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung)§ 20 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten | (Text neue Fassung)§ 7 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt. (2) 1 Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist. |
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