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Änderung § 14 BNDG vom 01.01.2022

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§ 27 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 14 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst


(Text neue Fassung)

§ 14 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen


vorherige Änderung

(1) 1 Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. 2 § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.



(1) 1 Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 13 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf personenbezogene Daten zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. 2 § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat.



(heute geltende Fassung)