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Änderung § 39 BNDG vom 01.01.2022
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§ 39 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 39 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 39 (neu) | (Text neue Fassung)§ 39 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen |
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung im Rahmen der internationalen politischen Zusammenarbeit an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entsprechen. 2 Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. (3) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner oder 2. die Übermittlung für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, zur Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange des Bundes oder für die Sicherheit des Empfängerstaates erforderlich ist. 2 Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Übermittlung erfolgt unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 2 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person, 2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder 3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. (5) Für Übermittlungen an andere ausländische Stellen gilt § 30 Absatz 4 und 5 Satz 2 entsprechend. (6) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 5 gilt im Übrigen § 30 Absatz 6 bis 9 entsprechend. |
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