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Änderung § 47 BNDG vom 01.01.2022
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§ 47 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 47 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans | |
(1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden. (2) 1 Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. 2 § 4 des Deutschen Richtergesetzes gilt entsprechend. |
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