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Änderung § 56 BNDG vom 01.01.2022

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§ 56 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 56 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

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§ 56 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 56 Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung


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(1) Der Bundesnachrichtendienst unterstützt den Unabhängigen Kontrollrat bei seinen Aufgaben.

(2) Soweit seine Kontrollbefugnis reicht, kann der Unabhängige Kontrollrat vom Bundesnachrichtendienst verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, soweit im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht auch im Original, und in Dateien gespeicherte Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) 1 Dem Unabhängigen Kontrollrat ist jederzeit

1. Zutritt zu sämtlichen Dienststellen und

2. Zugang zu sämtlichen informationstechnischen Systemen

zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes stehen und dies für die Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. 2 Stehen diese nicht in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes, so ergreift das Bundeskanzleramt auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates geeignete Maßnahmen, um dem Unabhängigen Kontrollrat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang nach Nummer 2 zu ermöglichen.

(4) 1 Der Unabhängige Kontrollrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 3 Den Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ist unverzüglich zu entsprechen.