Änderung § 61 BNDG vom 01.01.2022

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§ 61 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 61 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

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§ 61 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61 Evaluierung


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1 Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen Kontrollgremium. 2 Das Bundeskanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht.




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