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Änderung § 64 BNDG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 BNDGuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32a BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 64 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; dieses geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 32a Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes | (Text neue Fassung)§ 64 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes |
(Textabschnitt unverändert) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt anzuwenden: 1. von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes a) finden § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4, die §§ 17 bis 21 sowie § 85 keine Anwendung, b) findet § 14 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nur an die Bundesregierung sowie an die für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien (Parlamentarisches Kontrollgremium, Vertrauensgremium, G 10-Kommission, Unabhängiges Gremium) wenden darf; eine Befassung der für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien setzt voraus, dass sie oder er der Bundesregierung entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zuvor Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer von ihr oder ihm gesetzten Frist Stellung zu nehmen; | |
2. von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend anzuwenden. | 2. von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die §§ 46, 49, 50, 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend anzuwenden. |
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