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Änderung § 9f BNDG vom 01.01.2024

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§ 9f BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9f BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9f Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen


vorherige Änderung

 


(1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 und vorbehaltlich des § 9h an inländische Stellen nicht übermitteln.

(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2,

2. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 oder

3. in den Fällen des § 11b Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6.

(3) Eine zumindest konkretisierte Gefahr nach Absatz 2 Nummer 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

(4) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn die Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.