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Änderung § 10a BNDG vom 01.01.2024

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§ 10a BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 10a BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen


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(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder

2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.

2 Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. 2 Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.